Jomü Fenster und Türen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Bedingungen gelten für alle vergangenen, laufenden und künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es einer späteren Wiederholung bedarf. Der Käufer verzichtet auf seine Einkaufsbedingungen, falls er der Auftragsbestätigung des Verkäufers hinsichtlich der Geschäfts-bedingungen nicht innerhalb drei Werktagen widerspricht, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware. Im übrigen gilt ausschließlich Deutsches Recht.

(2) Alle mündlichen Auskünfte und Vereinbarungen, insbesondere mit dem Außendienst des Verkäufers bedürfen zur Verbindlichkeit für den Verkäufer dessen schriftlicher Bestätigung.

(3) Die etwaige Ungültigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Eine unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirksam ist.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

(1) Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten.

(2) Alle Preise sind Netto-Preise zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

(3) Proben und Muster sind annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe und zeigen mitunter den Endbehandlungszustand des Produkts. Für die Eigenschaften des Produkts zum Zeitpunkt der Lieferung sind die Angaben in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers maßgebend. Abweichungen von den Verkaufsunterlagen sind zulässig, soweit sie das Äußere des Produkts nur unwesentlich ändern und keine techn. Qualitätsminderung mit sich bringen.

(4) Bei Abweichungen der Auftragsbestätigung des Verkäufers von der Bestellung des Käufers verpflichtet sich der Käufer der Auftragsbestätigung innerhalb drei Werktagen spezifiziert zu widersprechen, andernfalls er die Abwicklung des Vertrags nach Maßgabe der Auftragsbestätigung wünscht.

(5) Bei Nichtabnahme bestellter Ware, mit deren Produktion noch nicht begonnen wurde, hat der Käufer für bereits aufgewandte Kosten und entgangenen Gewinn 15 % des Brutto-Preises sowie eine angemessene Vertreterprovision zu zahlen. Bestätigte Preise gelten für die Dauer von 2 Monaten nach Bestelldatum, bei Nichtkaufleuten 4 Monate.

§ 3 Lieferung

(1) Lieferterminangaben des Verkäufers sind nur „ca.“-Angaben über die voraussichtlich früheste Liefermöglichkeit und stellen keineswegs eine kalendermäßige Bestimmung dar. Der Verkäufer kommt deshalb erst durch schriftliche Mahnung in Verzug. Als angemessen gilt eine Nachfrist von drei Wochen als vereinbart.

(2) Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(3) Teillieferungen sind zulässig und können berechnet werden, wobei die Vorschriften des § 5 vollinhaltlich gelten.

§ 4 Versand

(1) Frachtfreie Lieferungen erfolgen an das Lager des Käufers. Wünscht der Käufer Lieferung an die Baustelle, so behält sich der Verkäufer deren Berechnung vor; der Käufer haftet für auftretende Schäden. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers ab Verladung, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Das Abladen ist Sache des Käufers. Soweit Personal des Verkäufers dabei behilflich wird, handelt es ausdrücklich im Auftrage des Käufers.

§ 5 Zahlung, Aufrechnungsverbot

(1) Zahlung ist grundsätzlich bei Lieferung fällig, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes aussagt.

(2) Der Zahlungsverzug tritt mit der Fälligkeit ohne Mahnung ein.

(3) Bei Zahlung durch Bankeinzug können 4 % Skonto abgezogen werden. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen können 2 % Skonto abgezogen werden, sofern das Konto des Käufers sonst keine offenen Forderungen aufweist.

Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen können 1 % Skonto abgezogen werden, sofern das Konto des Käufers sonst keine offenen Forderungen aufweist. Als Zahlungseingang gilt das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

(4) Ab Zahlungsverzug zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.

(5) Jede Zahlung soll rechtlich als auf die älteste fällige Rechnung (zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung) verbucht angesehen werden, auch wenn aus buchungs- oder abwicklungstechnischen Gründen anders verfahren worden sein sollte.

(6) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, ohne dass damit eine Stundung ausgesprochen wäre und bei Zahlungsverzug oder einem Protest sofort fällig.

(7) Derartige Umstände oder Nachrichten, die dem Verkäufer die Kreditwürdigkeit des Käufers fragwürdig erscheinen lassen, berechtigen den Verkäufer die weitere Abwicklung von Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie bereits produzierte Ware an den Kunden des Käufers oder sonstige Dritte direkt zu veräußern.

(8) Im Interesse einer zügigen Geschäftsabwicklung und Rechtssicherheit verpflichtet sich der Käufer einer Buchungs-Anzeige (Lastschrift oder Gutschrift) des Verkäufers innerhalb fünf Werktagen begründet zu widersprechen, andernfalls sie als genehmigt gilt. Der Verkäufer verpflichtet sich auf die Frist jeweils hinzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Gutschrift, sondern nur auf Verrechnung mit Warenbezügen.

(9) Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind vom Verkäufer ausdrücklich als berechtigt und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(10) Abschlagszahlungen sind in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.

(11) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlungen sofort zu zahlen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur restlosen Tilgung aller Forderungen und Nebenforderungen auch aus anderen und künftigen Geschäften mit dem Käufer (erweiterter Kontokorrentvorbehalt).

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, solange seine Forderung noch unbezahlt ist, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen vom Verkäufer gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind. Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt die Ware zu besichtigen, ohne weiteres zu kennzeichnen, wieder in Besitz zu nehmen, sofort zu veräußern, sonst zu verwenden und zwar unter Aufrechterhaltung seiner Schadensersatzansprüche wegen Kosten des Rücktransports, Nichterfüllung, Verzugs usw. Bei Rücknahme kann sich der Käufer nicht auf das Hausfriedensrecht berufen.

(3) Wird Eigentum des Verkäufers verarbeitet, so erfolgt dies im Auftrag des Verkäufers, ohne diesen zu verpflichten. Der Verkäufer wird Eigentümer der neuen Sache. Wird der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentümer, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentums- und Besitzrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware bzw. zum Grundstück zur Zeit der Verbindung oder Vermischung.

(4) Der Käufer tritt schon jetzt seine sämtlichen Forderungen (auch aus Arbeitslöhnen) und Rechte, die er im Zusammenhang damit hat, dass er Eigentum des Verkäufers (auch in verarbeitetem oder in mit Grundstücken verbundenem Zustand) weiterveräußerte unter Vorrang vor dem Rest an den Verkäufer ab und zwar in Höhe der Forderung des Verkäufers zuzüglich 20 % Sicherungsaufschlag.

(5) Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen nur einziehen, so lange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder der Verkäufer die Ermächtigung nicht widerruft. Bei Ablauf der Einzugsermächtigung hat der Käufer Zahlungsmittel (Wechsel, Schecks) oder Sicherungsmittel (Hypotheken, Pfänder, abgetretene Forderungen) die er von seinen Kunden erhalten hat, sofort an den Verkäufer herauszugeben bzw. seine Rechte daraus abzutreten. Der Verkäufer darf den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzeigen, so lange der Käufer seine Pflichten nach §§ 402, 403 BGB noch nicht erfüllt hat.

(6) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Zugriff auf das Eigentum, Miteigentum, abgetretene Forderungen oder Rechte des Verkäufers versuchen, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig macht.

(7) Sobald der Wert der realisierbaren Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% übersteigt, hat auf Verlangen der Verkäufer insoweit nach seiner Wahl freizugeben.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Empfang auf Mangelfreiheit auch sämtlicher Bedienungsfunktionen zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, beanstandete Teile mit dem Lieferfahrzeug zurückzusenden. Unterlässt er dies oder wird gar Ware von ihm verbraucht, verarbeitet, veräußert oder eingebaut, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Behauptet der Käufer das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, so hat er die Beweislast.

(2) Gewährleistung ist ausgeschlossen:

a) solange nicht die Zahlungen aus sämtlichen Geschäften mit dem Käufer geleistetsind;

b) bei nicht ordnungsgemäßem Einbau, insbesondere, wenn Fenster nicht lot- oder waagerecht eingebaut oder nicht fachgerecht verklotzt sind;

c) bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung oder Uberbeanspruchung;

d) bei Eingriffen des Käufers oder Dritter an dem beanstandeten Gegenstand;

e) sofern dem Verkäufer nicht eine zumutbare Möglichkeit gegeben wird sich von der Beanstan-dung zu überzeugen, insbesondere wenn dem Verkäufer auf Verlangen nicht unverzüglich beanstandeter Teile kostenfrei eingesandt werden;

f) bei naturgemäßen bzw. unvermeidlichen Abweichungen und Veränderungen des Holzes und exotenholztypischen Insektenlöchern, sowie evtl. Farbunterschieden bei endlackierten Elementen, die in natürlichen Farbunterschieden des Holzes begründet sind;

g) bei Interferenz-Farberscheinungen an Gläsern oder Glasfehlern, die innerhalb der Toleranz-grenzen der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen. Die Richtlinien, herausgegeben vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar im April 1990, hat der Verkäufer zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten oder dem Käufer auf Wunsch zu übersenden;

h) bei farbigem Isolierglas und solchem mit Drahteinlage (wegen Hitzeaufladungsgefahr. Es wird empfohlen, solche Gläser nicht auf der Südseite einzubauen.).

(3) Im Falle einer Einwendung vorbezeichneter Art, hat der Käufer das Gegenteil zu beweisen.

(4) Bei berechtigter Beanstandung ist der Käufer berechtigt, die Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung zu verlangen und, sofern dies nicht möglich ist, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder Teilrücktritt wegen des beanstandeten Teils der Lieferung erklären.

(5) Mangelansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Ablehnung durch den Verkäufer, soweit sie nicht von Gesetzes wegen schon früher verjährt sind.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung, auch frachtfreie und für Zahlung ist Trier.

(2) Gerichtstand, auch für Wechsel und Scheckklagen ist Trier. Der Verkäufer darf jedoch auch am Sitz des Käufers klagen.